Der österreichische oberste Gerichtshof hat in der vergangen Woche ein letztinstanzliches Urteil gefällt, nachdem es in Österreich keine Rechtsgrundlage für Urheberrechtsabgaben auf Festplatten gibt, wenn die Festplatten in PCs und Notebooks eingesetzt werden. Die Verwertungsgesellschaft Austro Mechana hatte die Firma Gericom auf Rechnungslegung verklagt. Konkret wollte die Organisation wissen, wie viele Platten von welcher Größe verkauft wurden, um dahingehend eine Gebührenforderung aufzustellen. Dagegen wehrte sich Gericom vor Gericht.
Das Gericht entschied, dass Speicher, die in Personalcomputern eingesetzt werden, nicht der Leerkassetenvergütung unterliegen, da sie „regelmäßig zu einem gewichtigen — und nicht zu vernachlässigenden — Teil für andere Zwecke als für Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch genutzt werden“. Speichermedien „für solche Geräte, die in weit überwiegendem Maß zur Vervielfältigung zum eigenen oder privaten Gebrauch benützt werden“ unterliegen hingegen der Vergütung. Darunter fallen MP3-Player oder die in Mode kommenden mobilen Abspielgeräte für Videos.
Die Entscheidung ist in der Hinsicht interessant, dass auch in Deutschland Urhebberechtsabgaben auf PCs diskutiert werden.
Quelle: Heise
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