iclear-Rechtstipp für Online-Käufer: Verkäufer muss bei Warenrückgabe sämtliche Versandkosten tragen

(Auszug aus der Pressemitteilung)

Mannheim, 23. April 2008 – Online-Käufer, die im Rahmen ihres Widerrufs-/Rückgaberechts Ware zurückschicken, müssen weder Hin- noch Rücksendekosten tragen. Ausnahme: Liegt der Warenwert unter 40 Euro, kann der Händler die Übernahme der Rücksendekosten ablehnen. Allerdings auch nur, wenn er seinen Kunden schon im Vorfeld ausdrücklich darüber informiert hat. Darauf weist iclear (www.iclear.de), das Sicherheits-Bezahlsystem im Internet, hin.

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In einer von der Verbraucherzentrale NRW vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe erstrittenen Entscheidung (Aktenzeichen: 15 U 226/06 vom 05.09.2007) ging es um die Erstattung der Hinsendekosten, nachdem der Käufer die Ware ordnungsgemäß zurückgeschickt hatte. Im vorliegenden Fall hatte sich der Verkäufer geweigert, neben dem Kaufpreis auch die ursprünglichen Portokosten für die Hinsendung zu übernehmen. Dies sei ein unzulässiges Geschäftsgebaren, betonten die Richter. Aus Sicht des Endkunden seien diese Kosten integraler Bestandteil des Kaufvertrages.

Generell gilt: Bei Privatkunden erfolgt der Versand immer auf Kosten und Risiko des Händlers, so Medienrechtler Michael Rohrlich, der die Rechtstipps für Online-Käufer im Auftrag von iclear zusammenstellt. Aufgrund der europäischen Fernabsatzrichtlinie dürften Verbrauchern die Kosten der Rücksendung lediglich auferlegt werden, wenn der Kaufpreis unter 40 Euro liegt. Dies gelte allerdings auch nur dann, wenn der Verkäufer seinen Kunden bereits im Vorfeld, zum Beispiel im Rahmen der Widerrufsbelehrung ausdrücklich darauf hingewiesen hat.

Noch immer zögern laut Michael Rohrlich viele Online-Käufer bei der Ausübung des ihnen zustehenden Widerrufs- und Rückgaberechts, weil mancher Verkäufer sich weigert, neben dem Kaufpreis auch die ursprünglichen Portokosten für die Hinsendung zu erstatten. Mit seinem Urteil vom September 2007 hätten die Karlsruher Richter die bisherige Linie der verbraucherfreundlichen Rechtsprechung fortgeführt, so der Medienrechtler.