Abmahnungen gegen Internet-Magazine, weil diese Downloads illegaler Software anbieten, sind mittlerweile nicht mehr ungewöhnlich. Jetzt aber ist ein neuer Fall aufgetaucht, der weitreichende Konsequenzen für die Berichterstattung über technische Produkte insgesamt haben kann.
Das in den News beschriebene Produkt darf in Deutschland aufgrund dieses Gebrauchsmusterschutzes nicht “angeboten/verkauft“ werden. Nach Angaben der Patentanwälte soll diese Meldung nun ein “Anbieten“ darstellen, das nach Gebrauchsmustergesetz nur mit Zustimmung des Gebrauchsmusterinhabers erfolgen darf.
TweakPC beruft sich verständlicherweise auf das Recht der freien Berichterstattung (Pressefreiheit). Schließlich wird das beschriebene Produkt nicht von dem Internet-Magazin selbst vertrieben. Man habe nur darüber berichtet und dabei natürlich auch Hersteller und den Preis genannt.
Die Patentanwälte sehen das trotz dieser Hinweise anders. Nach deren Meinung stellt eine solche Meldung “Werbung von dritter Seite für schutzrechtsverletzende Gegenstände“ und eine “Marktstörung bzw. -behinderung“ dar.
TweakPC soll nun eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgeben, wird dies nach eigenen Angaben aber nicht machen, weil sie sich dazu nicht verpfichtet fühlen.
Man darf gespannt sein, wie diese Angelegenheit ausgehen wird. Sollten die Patentanwälte tatsächlich Recht bekommen und News-Meldungen mit Werbung gleichzusetzen sein, müssten Berichterstatter und auch Tester vor Veröffentlichung ihrer Artikel diese rechtlich auf mögliche Verletzungen des Gebrauchsmusterschutzes überprüfen. Dies wäre natürlich völlig unpraktikabel, weil es zum Einen mit enormen Kosten verbunden wäre und zum Anderen die Veröffentlichung von Artikeln deutlich verzögert würde.
Quelle: E-Mail
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