Hersteller von Geräten, die das FAT32-Dateisystem einsetzen, müssen seit 2003 an Microsoft Lizenzgebühren bezahlen. Grundlage sind Patente, die in Amerika im vergangenen Jahr bestätigt wurden. Hierzulande sieht die Situation jedoch anders aus. Das europäische Patent Nummer EP0618540, in dem ein gemeinsamer Speicherbereich für lange und kurze Dateinamen beschrieben wird, ist vom Bundespatentgericht für nichtig erklärt worden.
Die Nichtigkeit erstreckt sich über das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Laut dem Urteil beruhe die Lösung, einen gemeinsamen Speicherbereich für lange und kurze Dateinamen einzuführen, um alten Betriessystemen wie MS DOS 5.0 den Zugriff aus das erweiterte Dateisystem FAT32 zu ermöglichen, nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Alle Details zu dem Urteil finden sich in einem dazu veröffentlichten PDF-Dokument.
Quelle: Bundespatentgericht
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