Facebook darf Datenschutz missachten

Verwaltungsgericht Schleswig erteilt Freifahrtschein

Zwei Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Schleswig erteilen Facebook nach Meinung des Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) einen “Freifahrtschein” zur Missachtung des Datenschutzes in Deutschland: Facebook verlangt zur Nutzung seines sozialen Netzwerkes die Angabe des echten Klarnamens. Das widerspricht aber deutschen Datenschutzgesetzen, laut denen die Nutzung von Internetplattformen auch anonym möglich sein muss. Deswegen hatte das ULD in Deutschland gegen Facebook geklagt – und ist nun unterlegen.

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Das ULD wollte erreichen, dass man Facebook in Deutschland wieder anonym nutzen kann. Zudem sollten Nutzerkonten, die nur wegen der Verwendung “falscher” Namen gesperrt worden waren, wieder freigeschaltet werden. Das Verwaltungsgericht Schleswig entschied jedoch zugunsten von Facebook: So unterhalte Facebook seine Hauptniederlassung für Europa in Irland und sei damit auch nur an irisches Datenschutzrecht gebunden (Az. 8 B 61/12, 8 B 60/12).

Das ULD geht aber weiter davon aus, dass die Klarnamenpflicht im Widerspruch zu § 13 Abs. 6 des deutschen Telemediengesetzes steht. Man zweifelt das Gerichtsurteil an: Facebook habe seinen Hauptsitz in den USA und in Deutschland eine Zweigstelle – es sei somit schwer nachvollziehbar, dass für Facebook auch in Deutschland ausgerechnet die Datenschutzgesetze Irlands gelten sollen. Für das Gericht sei somit nicht relevant, dass die wesentlichen Inhaltsdaten in Deutschland nicht nur erhoben, sondern hier auch von dem Dienstleister Akamai gespeichert und verarbeitet werden.

Der Leiter des ULD, Thilo Weichert, ist verärgert: „Die Entscheidungen sind mehr als verblüffend und gehen in der Argumentation über das Vorbringen von Facebook hinaus, das die Nichtanwendbarkeit des deutschen Datenschutzrechtes damit begründete, Facebook Inc. in den USA sei nur der Auftragsdatenverarbeiter der Facebook Ireland Ltd. Sie sind in sich widersprüchlich, wenn sie die fehlende rechtliche Relevanz von Facebook Germany damit erklären, dass dort keine Daten verarbeitet würden, zugleich aber das Unternehmen in Irland für zuständig erklären, obwohl dort auch keine Daten verarbeitet werden.

Die Beschlüsse des VG Schleswig hätten zur Folge, dass eine One-Stop-Shop-Regelung, wie sie in einer europäischen Datenschutz-Grundverordnung – kombiniert mit einem ausgeklügelten Kooperationssystem der Aufsichtsbehörden – geplant ist, für die IT-Unternehmen gar nicht nötig wäre. Es käme nur darauf an, die Konzernstruktur so zu gestalten, wie es Facebook tut, also eine Niederlassung in einem EU-Staat mit niedrigem Datenschutzniveau für zuständig zu erklären. Dies war nicht die Regelungsabsicht der Europäischen Union.“

Das ULD möchte deshalb gegen die Beschlüsse des VG Schleswig vorgehen und nun in die nächste Instanz vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht gehen.

Quelle: Datenschutzzentrum

André Westphal

Redakteur

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