ZPÜ fordert 18,42 Euro PC-Abgabe

Forderungen aller Verwerter häufen sich auf 50 Euro pro Gerät

Der Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien (BITKOM) kritisiert in einer öffentlichen Mitteilung die Klage der Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) gegen etwa 20 PC-Hersteller. Diese sollen rückwirkend bis ins Jahr 2002 für jeden verkauften PC 18,42 Euro als pauschale Urheberrechtsabgabe an die ZPÜ abführen. In Verbindungen mit den Forderungen anderer Gesellschaften wie der VG Wort kommen so schon 50 Euro an Abgaben für Urhebergesellschaften zusammen.

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Ähnlich wie die VG Wort argumentiert auch die ZPÜ damit, dass der PC ein Aufzeichnungsgerät sei, mit dem sich digitale Kopien anfertigen lassen. Dass die ZPÜ bereits Abgaben für jeden verkauften Brenner und Rohling erhält, wird dabei ausser Acht gelassen. Mit den neuen Forderungen, auch den PC selbst mit einer Abgabe zu versehen, würde also doppelt und dreifach kassiert.
Um gegenzusteuern betreibt die BITKOM intensives Lobbying in der Politik, um in der nächsten Reform des Urheberrechtsgesetzes eine weitere Stärkung des Digitalen Restriktions-Managements (DRM) zu erreichen. Mit diesem System werden die Urheber individuell vergütet, was eine pauschale Abgabe, beispielsweise auf Geräte, überflüssig machen würde. Nach Wunsch der BITKOM sollen in der nächsten Version des Urheberrechtsgesetzes die Forderungen der Verwertungsgesellschaften zumindest eingedämmt werden. So soll beispielsweise klargestellt werden, dass das pauschale Abgabensystem für die Nutzung von Internetinhalten ungeeignet sei. Auch Abgaben, die den eigentlichen Warenwert übersteigen, sollten in Zukunft nicht mehr möglich sein.
Wie die ZPÜ zum Thema Inhalte aus dem weltweiten Netz steht, scheint folgendes Argument klarzustellen, welches dem Fass in gewisser Hinsicht den Boden ausschlägt: Im Internet werden Filme von unabhängigen Produzenten kostenlos zum Download bereitgestellt. Diese könnten von den Nutzern per Download auf den PC „aufgenommen“ werden. Die ZPÜ möchte also eine Nutzung abgabenpflichtig machen, für die vom Urheber in keinster Weise Abgaben vorgesehen sind.

Quelle: BITKOM

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