Rechtsstreit um Facebook Fanpage: Bundesregierung klagt gegen Facebook-Verbot

(Auszug aus der Pressemitteilung)

Fulda, 17.04.2023 – Bereits seit 2011 läuft ein Rechtsstreit zu Facebook Fanpages beziehungsweise zum Thema, ob es Datenschutzbehörden erlaubt ist, eine Deaktivierung bei Datenschutzverstößen anzuordnen. Im September 2019 entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass Datenschutzbehörden das Betreiben von Facebook Fanpages untersagen können (BVerwG 6 C 15.18). In seiner Urteilsbegründung fand das Gericht deutliche Worte und übertrug den Gedanken der Gefahrenabwehr nun auf den Datenschutz.

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Nun kommt offenbar wieder Bewegung in die Sache: Die IT-Sicherheitsexperten der PSW GROUP (www.psw-group.de) weisen darauf hin, dass der Bundesdatenschutzbeauftragte, Ulrich Kelber, ausgerechnet der Bundesregierung den Betrieb ihrer Facebook Fanpage untersagen lassen möchte. „Seiner Auffassung nach ist es mit dem Start der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung datenschutzrechtlich nicht möglich, eine Facebook Fanpage sicher zu betreiben. Seit Jahren kritisiert er, dass unter anderem die Facebook Fanpage der Bundesregierung wegen der umfassenden Verarbeitung personenbezogener Daten der Nutzenden nicht weiter betrieben werden dürfe“, informiert Geschäftsführerin Patrycja Schrenk.

Ulrich Kelber gab dem Bundespresseamt eine Frist von vier Wochen, die Seite abzuschalten. Die Bundesregierung ihrerseits will sich den Betrieb ihrer Facebook Fanpage nicht untersagen lassen und so hat das Bundespresseamt gegen die Anordnung des Bundesdatenschutzbeauftragten Klage eingereicht. Das Amt ist der Auffassung, dass für die von dem Beauftragten angesprochenen Datenschutzfragen allein Facebook als Plattform zuständig sei – nicht die Regierung als Inhaberin der Seite. Bis zu einer gerichtlichen Klärung bleibt der Facebook-Auftritt damit ein wichtiger Bestandteil der Öffentlichkeitsarbeit des Bundespresseamts.

„Mit knapp 1,1 Millionen Followern auf Facebook ist die Fanpage der Bundesregierung sehr aktiv und macht den Zugang zu Informationen für einen großen Teil der Bevölkerung einfacher. Dass die Bundesregierung freiwillig eines der wichtigsten Werkzeuge ihrer Kommunikation aufgibt, bezweifle ich. Die aktuelle Auseinandersetzung zwischen der Regierung und dem Bundesdatenschutzbeauftragten wird uns dennoch zeigen, ob der Datenschutz in Deutschland und Europa tatsächlich relevant ist oder doch nur eine rechtliche Finesse, die im Zweifelsfall ignoriert wird“, meint Patrycja Schrenk.

Status Quo: Was Betreiberinnen und Betreiber einer Facebook Fanpage aktuell beachten sollten:

Unabhängig vom derzeitigen Streit zwischen der Bundesregierung und dem Bundesdatenschutzbeauftragten stehen immer wieder vor allem die Tracking-Funktion der Facebook Insights im Mittelpunkt der Datenschutz-Diskussion: Ist ausschließlich Facebook für den Datenschutz verantwortlich oder auch die Betreibenden einer Fanpage, die dieses oder vergleichbare Features nutzen? Nach Auffassung der Richter des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht Facebook, sondern der oder die Seitenbetreiber:in verantwortlich für das Tracking und den Datenschutz auf der eigenen Facebook Fanpage. „Bei Datenschutzverstößen auf Facebook können Betroffene den Seitenbetreiber verantwortlich machen“, erklärt Patrycja Schrenk und fügt hinzu: „Das bedeutet aber auch, dass Seitenbetreiber auch dann für Datenschutzvorfälle verantwortlich gemacht werden können, wenn sie nur wenig Einfluss auf die von Facebook vorgenommenen Datenverwendung haben.“

Patrycja Schrenk

In der Konsequenz wäre damit die Abschaltung der Facebook Fanpage die einzige Option, rechtlichen Folgen zu entgehen. Schließlich haben Fanseiten-Betreiber keinen Einfluss darauf, was Facebook mit den Daten anstellt. „Das wäre so lange ratsam, bis Facebook DSGVO-konforme Lösungen bereitstellt“, so Schrenk. Die IT-Sicherheitsexpertin weiß aber auch: „In der Praxis werden zahlreiche Fanseiten-Betreiber kaum ihre Facebook Fanpage deaktivieren. Zumal das letzte Wort ja noch nicht gesprochen ist.“

Während Facebook Fanpage-Betreibende also auf das nächste Facebook Urteil warten, können und sollten Sie aktiv werden und einige Einstellungen durchführen. Dazu gehört die Einbindung der von Facebook angepassten Datenschutzerklärung in die eigene Fanpage oder die Verlinkung zu den Seiten-Insights-Ergänzungen von Facebook (Page Controller Addendum). „Fanpage-Betreiber sollten in ihrer Datenschutzerklärung zusätzlich eine Rechtsgrundlage für das Tracking angeben. In aller Regel ist das „berechtigte Interesse“ gemäß Artikel 6 Absatz 1 der DSGVO“, rät Schrenk und gibt noch einen wichtigen Tipp: “Wer auf seiner eigenen Website Tracking von Besuchenden durchführen oder den Facebook Like-Button einfügen möchte, muss dafür die Einwilligung der Website-Besuchenden einholen. Dies kann beispielsweise durch den Einsatz eines Content-Management-Tools erfolgen, welches die Einwilligung über ein Cookie-Banner einholt. Direkt auf Facebook gibt es dazu keine Möglichkeit, sodass hier die beiden erstgenannten Ratschläge beachtet werden sollten.“ Darüber hinaus sollten Betreiber:innen einer Facebook-Fanpage ihren Nutzenden die Möglichkeit geben, alle in der DSGVO dargestellten Betroffenenrechte wahrzunehmen.